Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Immobilienagentur Unikat Immobilien Istrien d.o.o. (im Folgenden "Agentur") hat gemäß den Bestimmungen des Real Estate Brokerage Act (Amtsblatt Nr. 107/07) die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Artikel 1.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Agentur und dem Auftraggeber (natürliche oder juristische Person). Mit dem Abschluss des Vermittlungsvertrags bestätigt der Kunde, dass er mit den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist und diesen zustimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil des Vermittlungsvertrags.

Artikel 2.

Das Angebot der Agentur basiert auf Informationen, die die Agentur schriftlich oder mündlich von ihren Klienten erhalten hat. Die Agentur behält sich die Möglichkeit von Fehlern bei der Beschreibung und dem Preis der Immobilie sowie die Möglichkeit vor, dass die Immobilie zuvor verkauft oder vermietet wurde oder der Eigentümer vom Verkauf oder der Vermietung zurückgetreten ist.
Unsere Klienten müssen unsere Angebote und Mitteilungen vertraulich behandeln und dürfen sie nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben.
Wenn der Klient bereits mit einer der von uns angebotenen Einrichtungen vertraut ist, ist er verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu informieren.

Artikel 3. – Verpflichtungen der Agentur

1. Einen Maklervertrag mit dem Kunden schriftlich abschließen (Standard oder exklusiv),
2. Versuchen eine Person zu finden und mit dem Kunden in Kontakt zu bringen, um die vermittelte Transaktion abzuschließen;
3. Den Auftraggeber mit dem durchschnittlichen Marktpreis ähnlicher Immobilien vertraut machen,
4. Den Kunden auf Immobilienmängel aufmerksam machen,
5. Die Unterlagen prüfen, aus denen das Eigentum oder ein anderes Grundrecht an der betreffenden Immobilie hervorgeht, und den Kunden vor offensichtlichen Mängeln und möglichen Risiken aufgrund des unregulierten Grundbuchzustands der Immobilie warnen;
6. Den Auftraggeber mit allen rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Verpflichtungen vertraut machen, die sich aus dem Rechtsgeschäft in Bezug auf die betreffende Immobilie für ihn ergeben;
7. Die notwendigen Maßnahmen durchführen, um die Immobilie auf dem Markt zu präsentieren, die Immobilie in einer von der Agentur festgelegten Weise zu bewerben,
8. Die Besichtigung von Immobilien ermöglichen,
9. Vertrauliches Aufbewahren der persönlichen Daten des Auftraggebers. Auf schriftliche Anordnung des Auftraggebers werden Daten der zu vermittelnden Immobilien, in Zusammenhang mit der Immobilie stehende Daten oder Daten in Zusammenhang mit dem vermittelten Geschäft als Geschäftsgeheimnis behandelt.
10. Den Kunden über alle Umstände informieren, die für das beabsichtigte Geschäft von Bedeutung und der Agentur bekannt sind;
11. In Verhandlungen vermitteln und sich bemühen, ein rechtliches Kaufgeschäft abzuschließen,
12. Anwesenheit beim Abschluss des Rechtsgeschäfts (Vorvertrag und Vertrag),
13. Anwesenheit bei der Übergabe der Immobilie, die Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist,
14. Wenn der Auftraggeber die Agentur ermächtigt, führt die Agentur für den Auftraggeber Folgendes aus:
- Nach Zustandekommen einer Vereinbarung Aufsetzen eines Vorvertrags und Vertrags über Verkauf/Tausch/Pacht/Vermietung von Immobilien,
- Organisation der Beglaubigung der Unterschriften der Vertragsparteien beim Notar,
- Im Falle der Inanspruchnahme eines Darlehens Ausführung aller notwendigen Tätigkeiten zur Realisierung des Rechtsgeschäfts,
- Übergabe gültiger Unterlagen für die Übertragung von Versorgungsleistungen vom Verkäufer an den Käufer,
- Organisation von Maßnahmen zur Aufsetzung eines Vorschlags für die Eintragung der Eigentumsrechte an den erworbenen Immobilien und die Durchführung der Übertragung von Eigentumsrechten im Namen des Käufers in der Grundbuchabteilung des zuständigen Amtsgerichts.
Es wird davon ausgegangen, dass die Maklerin dem Auftraggeber eine Kontktaufnahme mit einer anderen Person (natürlich oder juristisch) ermöglicht hat, mit der er ein Rechtsgeschäft ausgehandelt hat, im Besonderen wenn die Maklerin: den Auftraggeber zur Besichtigung der entsprechenden Immobilie geführt oder ihn zu dieser geschickt hat; ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und einer anderen vertragsrelevanten Person zur Verhandlung des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts organisiert hat; dem Auftraggeber den Namen, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse oder Faxnummer einer anderen zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts befugten Person mitgeteilt hat oder ihm die genaue Lage der gesuchten Immobilie übermittelt hat.

Artikel 4 - Pflichten des Auftraggebers

1. Einen Vermittlungsvertrag mit der Agentur schriftlich abschließen (Standard oder exklusiv),
2. Die Agentur über alle für die Vermittlungsarbeit relevanten Umstände informieren und korrekte Angaben zur Immobilie vorlegen; sofern vorhanden, der Maklerin eine Standort-, Bau- oder Nutzungserlaubnis für die gegenständliche Immobilie zur Einsicht geben, und der Vermittlerin Nachweise über die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten vorlegen,
3. Dem Makler Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass er Eigentümer der Immobilie ist bzw. andere Rechte an der Immobilie besitzt, die Gegenstand des Vertrags ist; die Agentur auf alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen/Asprüche in Zusammenhang mit der gegenständlichen Immobilie aufmerksam machen;
4. Der Agentur und dritten Personen, die am Abschluss des vermittelten Geschäfts interessiert sind, eine Besichtigung der Immobilien ermöglichen,
5. Die Agentur über alle relevanten Daten zu der gegenständlichen Immobilie unterrichten, einschließlich der Beschreibung der Immobilie und des Preises;
6. Unmittelbar nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts bzw. des Vorvertrags, mit dem er sich verpflichtet, das vermittelte Rechtsgeschäft abzuschließen, der Agentur die vereinbarte Gebühr (Provision) auszahlen, sofern nicht anders vereinbart.
7. Der Agentur die während der Vermittlung entstandenen Kosten erstatten, die die üblichen Vermittlungskosten übersteigen;
8. Die Agentur schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit der Arbeit informieren, für die er die Agentur autorisiert hat, und insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen der Immobilie;
9. Der Kunde haftet für Schäden, wenn er nicht nach Treu und Glauben gehandelt bzw. wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat, oder wenn er für die Vermittlungsarbeit relevante Daten verheimlicht oder falsche Daten angegeben hat, mit der Absicht, das Rechtsgeschäft zu beenden. Des Weiteren ist er dazu verpflichtet, der Agentur alle während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die aber nicht höher sein können als die Gebühr für das vermittelte Geschäft.

Artikel 5 Geltendmachen des Anspruchs auf die Maklergebühr

Die Agentur erwirbt das Recht auf vollständige Zahlung der Maklergebühr zum Zeitpunkt des Abschlusses des vermittelten Geschäfts, d. h. durch Unterzeichnung einer Anzahlungsvereinbarung, eines Reservierungsvertrags, eines Vorvertrags oder eines Vertrags, mit dem sich der Auftraggeber zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts verpflichtet. Die Gebühr wird zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts an die Agentur gezahlt.
Die Höhe der Maklerprovisionen für die durchgeführte Vermittlung beim Kauf, Tausch, der Pacht oder der Vermietung von Immobilien wird gemäß dem Vermittlungsvertrag berechnet.
Die Agentur kann das Recht auf Erstattung der für die Ausführung des Vermittlungsauftrags erforderlichen Kosten vereinbaren und verlangen, dass ihr im Voraus Mittel für bestimmte Ausgaben zur Verfügung gestellt werden, einschließlich Eintrittskosten für die Organisation und Durchführung von Immobilienauktionen.
Der Kunde ist auch dann verpflichtet, die Gebühr zu zahlen, wenn er mit der Person, mit der er von der Agentur in Kontakt gebracht wurde, ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, das sich von demjenigen Rechtsgeschäft unterscheidet, für das vermittelt wurde, und das den gleichen Wert hat wie das vermittelte Rechtsgeschäft oder den gleichen Zweck erfüllt.
Die Agentur hat Anspruch auf die Maklergebüh, wenn der Ehegatte bzw. der außereheliche Partner, Nachkomme oder Elternteil des Auftraggebers das vermittelte Rechtsgeschäft mit einer Person abschließt, mit der die Agentur den Auftraggeber in Kontakt gebracht hat.

Artikel 6 Gebührenbeträge (alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer)

Die folgenden Prozentsätze werden als Vermittlungsgebühr gezahlt.

Verkauf
Die Provision der Agentur beträgt 3% des vereinbarten Kaufpreises der Immobilie.
Sofern vereinbart, zahlt der Käufer die Provision, oder sofern die Agenur vonseiten des Käufers einen schriftlichen oder mündlichen Auftrag zur Immobiliensuche erhalten hat, bzw. sofern der Käufer an einer öffentlichen Immobilienauktion teilnimmt oder oder die Immobilie dort erwirbt.
Für Auftraggeber, mit denen die Agentur einen exklusiven Maklervertrag hat, wird die Provision gemäß dem im Vertrag vereinbarten und festgehaltenen Betrag berechnet.
Tausch
Die Provision der Agentur beträgt 3% und wird jeder beteiligten Tauschpartei berechnet, der Prozentsatz bezieht sich auf den im Tauschvertrag vereinbarten Immobilienwert.
Miete/Pacht
Bei einem Miet- oder Pachtvertrag (vereinbarte Miet- oder Pachtdauer bis zu 5 Jahren) werden 100% der monatlichen Miete/Pacht dem Vermieter/Verpachter in Rechnung gestellt. Der gleiche Betrag für die gleiche vereinbarte Zeitdauer wird dem Mieter/Pachtnehmer berechnet.
Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren Miet- oder Pachtdauer berechnen wir dem Vermieter/Verpachter bzw. Mieter/Pachtnehmer 150% der monatlichen Miete/Pacht.
Für Kunden, mit denen wir einen exklusiven Maklervertrag haben, berechnen wir den im Vertrag vereinbarten und angegebenen Betrag.
Stundensatz
Der Stundensatz für alle Tätigkeiten, die nicht über die Maklerprovision definiert werden, beträgt 35 EUR + Ausgaben.
Kosten, die nicht in der Vermittlungsgebühr enthalten sind
- Vermittlung bei der Aufsetzung von Verträgen und Dokumenten in Form von notariellen Dokumenten.

Artikel 7 Vertragsende

Wenn die Vertragsparteien keine Laufzeit für den Vermittlungsvertrag festlegen, gilt der Immobilienmaklervertrag für 12 Monate und kann durch Vereinbarung der Parteien mehrmals verlängert werden. Ein befristeter Vermittlungsvertrag endet mit Ablauf der Laufzeit, für die er abgeschlossen wurde, falls innerhalb dieser Frist kein Vertrag der Art geschlossen wurde, für den der Vermittlungsvertrag abgeschlossen wurde. Der Vermittlungsvertrag kann auch durch Kündigung einer der Vertragsparteien enden, in diesem Fall ist die kündigende Partei verpflichtet, die andere Partei schriftlich über die Kündigung zu benachrichtigen. Wenn die Kündigungsfrist nicht ausdrücklich im Vermittlungsvertrag festgelegt ist, beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage ab Erhalt der Kündigung. Bei Beendigung des Immobilienmaklervertrags durch Kündigung können die Vertragsparteien keine Ansprüche gegeneinander geltend machen.
Die Parteien können vor Ablauf der vereinbarten Frist nur aus einem besonders berechtigten Grund vom Immobilienmaklervertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, der Agentur die entstandenen Kosten zu erstatten.
Wenn der Auftraggeber innerhalb einer Frist, die die Dauer des abgeschlossenen Vermittlungsvertrags nach Beendigung dieses Vertrages nicht überschreitet, ein Rechtsgeschäft abschließt, das hauptsächlich auf die Maßnahmen der Agentur vor Beendigung des Vermittlungsvertrags zurückzuführen ist, zahlt er die Vermittlungsgebühr vollständig, sofern nicht anders vereinbart.
Wenn der Vermittlungsvertrag aufgrund des Ablaufs der Frist endet, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Agentur diejenigen entstandenen Kosten zu erstatten, für die ansonsten ausdrücklich vereinbart worden war, dass der Auftraggeber sie gesondert zahlt.
Wenn der Auftraggeber die Immobilie bei einer Immobilienauktion und vor der Auktion selbst vom Verkauf zurückzieht, wozu er berechtigt ist, entspricht der Betrag dieser Rücknahme dem Betrag der Maklergebühr für Verkäufer gemäß Artikel 5.1 wie oben aufgeführt.

Artikel 8 Allgemeine Bestimmungen und Streitbeilegung

Für Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Agentur, die sich aus dem Vermittlungsvertrag ergeben, und die nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Maklervertrag geregelt sind, finden die Bestimmungen des Gesetzes über Vermittlungen im Immobilienhandel und die allgemeinen Bestimmungen des Zivilverpflichtungsgesetzes Anwendung.  
Mögliche Streitigkeiten werden durch die Zuständigkeit des Amtsgerichts in Pula bzw. des Handelsgerichts in Pazin, gemäß der tatsächlichen Zuständigkeit beigelegt.